Für die Anlage Ihrer Vermögenswirksamen Leistungen stehen Ihnen verschiedenen Lösungen zur Verfügung. Gemeinsam mit Ihrem Berater finden Sie die Variante, die am besten zu Ihren Wünschen passt.
Sprechen Sie zunächst mit Ihrem Arbeitgeber, ob und in welcher Höhe er vermögenswirksame Leistungen zahlt. Gemeinsam mit Ihrem Berater finden Sie heraus, welche Sparform für Sie die beste ist.
Folgende staatliche Förderungen sind möglich, wenn Ihre vermögenswirksamen Leistungen in einen Bausparvertrag fließen:
Die Arbeitnehmersparzulage beträgt 9 % auf maximal 470 Euro (Ledige) bzw. 940 Euro (Ehegatten und eingetragene Lebenspartner). Voraussetzung ist, dass Ihr zu versteuerndes Jahres-Einkommen 17.900 Euro (Ledige) bzw. 35.800 Euro (Ehegatten und eingetragene Lebenspartner) nicht übersteigt.
Es gilt eine Mindestspardauer von sieben Jahren. Wird der Bausparvertrag früher zugeteilt, dann bleibt die Arbeitnehmersparzulage ebenfalls erhalten, wenn das Bausparguthaben für eine Immobilie oder andere wohnungswirtschaftliche Zwecke genutzt wird.
Zusätzlich können Sie die staatliche Wohnungsbauprämie beantragen. Entweder auf Ihre vermögenswirksamen Leistungen, wenn Ihr Einkommen über der Grenze für die Arbeitnehmersparzulage liegt. Oder auf Ihre eigenen Einzahlungen, die Sie zusätzlich zu Ihren vermögenswirksamen Leistungen erbringen können.
In diesen Fällen gelten etwas großzügigere Einkommensgrenzen: 35.000 Euro für Ledige und 70.000 Euro für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner. Die Prämie liegt bei 10 % pro Jahr, der geförderte Höchstbetrag bei 700 Euro für Ledige bzw. 1.400 Euro für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner.
Bei Neuverträgen haben Sie nur dann Anspruch auf Wohnungsbauprämie, wenn Sie das angesparte Kapital zum Bau, Kauf oder zur Modernisierung einer Immobilie verwenden.
Eine Ausnahme macht der Staat bei jungen Sparern, die bei Abschluss des Bausparvertrags unter 25 Jahre alt sind. Sie dürfen ihr Guthaben nach sieben Jahren frei verwenden. Wenn der Vertrag bereits länger lief, wird die Wohnungsbauprämie allerdings nur für die letzten sieben Sparjahre ausgezahlt. Diese Ausnahmeregelung gilt nur einmal.
Für Bausparverträge, die vor 2009 geschlossen wurden, gilt die alte Regelung: freie Verwendung der Sparbeiträge nach einer Vertragsdauer von sieben Jahren, wenn mindestens ein Regelsparbeitrag entrichtet wurde.
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