Eine Kontopfändung ist eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme, mit der ein Gläubiger versucht, ihm zustehendes Geld einzufordern. Dafür hat er beim Amtsgericht einen sogenannten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt. Dieser ermöglicht es ihm, das betroffene Konto sperren und das Kontoguthaben pfänden zu lassen.
Nach Eingang einer Kontopfändung werden Ihre Konten sowie Ihre Kreditkarten gesperrt. Verfügungen sind nur noch möglich, wenn das Guthaben auf dem Girokonto den gepfändeten Betrag übersteigt.
Es gibt keinen automatischen Schutz Ihres Existenzminiums. Auch über Sozialleistungen kann nicht verfügt werden.
Grundsätzlich haben Sie folgende Handlungsmöglichkeiten:
1. Pfändung bezahlen
Rufen Sie hierfür unser Service-Center unter der 08141 407-0 an und besprechen Sie die Bezahlung mit unseren Mitarbeitern.
2. Regelung mit dem Pfändungsgläubiger
Setzen Sie sich mit dem Gläubiger der Pfändung in Verbindung und suchen Sie eine Regelung (z.B. Ratenzahlung). Bitte achten Sie hier darauf, dass der Gläubiger die Pfändung im Gegenzug aufhebt oder aussetzt.
3. Pfändungsschutzkonto
Wandeln Sie Ihr bestehendes Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto um. Nur so kann der Kontopfändungsschutz erreicht werden.
Informieren Sie sich gerne auf dieser Seite über die drei Lösungsalternativen und deren konkrete Auswirkungen. Egal, welche Lösung Sie bevorzugen: Leiten Sie die nächsten Schritte direkt ein.
Wird ein P-Konto gepfändet, so erhält der Kontoinhaber automatischen Pfändungsschutz in Höhe eines monatlichen Grundfreibetrages. Über diesen Grundfreibetrag kann der Kontoinhaber ohne Weiteres verfügen (z. B. durch Überweisung, Dauerauftrag und Lastschrift). Auf die Art der Einkünfte (z. B. Arbeitslohn, Sozialleistung, Steuererstattung) kommt es nicht an.
P-Konten dürfen nur im Guthaben geführt werden. Die Nutzung von Überziehungsmöglichkeiten und Kreditkarten ist aufgrund zwingender gesetzlicher Anforderungen nicht möglich.
Ein Pfändungsschutzkonto schützt nicht vor einer Pfändung. Die Sparkasse Fürstenfeldbruck hat auch keine Möglichkeit, die Gründe und Umstände der Pfändung zu prüfen. Weiterführende Informationen können Sie nur bei Ihrem Gläubiger anfordern.
Grundsätzlich hat jeder Kontoinhaber (außer juristische Personen) einen Anspruch darauf, dass sein Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt wird.
Die Umwandlung ist möglich, wenn
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass Pfändungsschutzkonten nur im Guthaben geführt werden dürfen. Die Nutzung von Überziehungsmöglichkeiten und Kreditkarten ist aufgrund zwingender gesetzlicher Anforderungen nicht möglich. Die Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto ist nur einmalig notwendig und muss bei weiteren Pfändungen nicht erneut erfolgen. Sollten Sie bereits einmal einen Antrag gestellt haben, aktiviert sich Ihr Pfändungsschutzkonto bei Zustellung einer neuen Pfändung automatisch.
Hier finden Sie die häufigsten Fragen zum Thema Pfändung und Pfändungsschutzkonto.
Eine Pfändung ist eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme, mit der ein Gläubiger ihm zustehendes Geld einfordern kann. Hat der Gläubiger eine Pfändung erwirkt, wird das betroffene Konto des Zahlungspflichtigen für Verfügungen gesperrt und das darauf liegende Geld gesichert, um die bestehenden Schulden begleichen zu können.
Kommt der Schuldner seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, kann der Gläubiger eine Pfändung des Girokontos veranlassen. Dies erfolgt durch die Zustellung eines beim Amtsgericht erwirkten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses oder Zustellung einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung von Ämtern, Behörden oder Krankenkassen, etc. an die Sparkasse.
Als Gläubiger bezeichnet man z. B. eine Person oder ein Unternehmen, das gegen Sie eine Geldforderung aus Leistungen oder Käufen hat, die Sie von ihm bezogen haben.
Eine Pfändung wird Ihnen durch einen Gerichtsvollzieher oder einen öffentlich rechtlichen Gläubiger wie bspw. das Finanzamt, die Krankenkasse oder das Hauptzollamt zugestellt. Eine Benachrichtigung durch die Sparkasse Fürstenfeldbruck erfolgt nicht.
Genaue Auskünfte zu Ihrer Pfändung kann Ihnen ausschließlich der Gläubiger geben. Welche Auswirkungen eine Pfändung auf Ihre Bankverbindung hat und welche weiteren Schritte Sie unternehmen können, finden Sie auf dieser Informationsseite. Sollten Sie weitere Informationen benötigen, wenden Sie sich unter der Rufnummer 08141 407-0 an unser Service-Center oder Ihren persönlichen Ansprechpartner vor Ort.
Mit einem Pfändungsschutzkonto, auch "P-Konto" genannt, können Sie trotz laufender Pfändung monatlich über einen gesetzlich festgelegten Betrag zur Existenzsicherung verfügen. Das P-Konto schützt Zahlungseingänge bis zur Höhe des eingerichteten monatlichen Freibetrages. Lastschriften, Überweisungen und Daueraufträge werden innerhalb dieses Rahmens, bei ausreichender Deckung, ausgeführt. Der Pfändungsschutz gilt jedoch nur für das Guthaben. Jedes Girokonto, das auf eine Einzelperson läuft, kann durch einen Antrag kostenlos in ein P-Konto umgewandelt werden.
Ein Pfändungsschutzkonto schützt nicht vor einer Pfändung. Die Sparkasse Fürstenfeldbruck hat zudem keine Möglichkeiten, die Gründe oder die Umstände einer Pfändung zu prüfen. Weiterführende Informationen können nur beim Gläubiger angefordert werden.
Als Einzelperson können Sie mit einer Zusatzvereinbarung Ihr bestehendes Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln, sofern Sie nicht bereits ein Pfändungsschutzkonto bei der Sparkasse oder einem anderen Kreditinstitut besitzen.
Sie können Ihr Girokonto jederzeit, also auch ohne Vorliegen einer Pfändung, in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln. Wurde bereits eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme eingeleitet, muss die Umwandlung innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bzw. der Pfändungs- und Einziehungsverfügung an die Sparkasse Fürstenfeldbruck erfolgen. Damit schützen sie das bestehende Kontoguthaben bis zur Höhe des monatlichen Freibetrages vor dem Zugriff der Gläubiger. Dieser Schutz gilt auch für die bereits zugestellte Zwangsvollstreckungsmaßnahme.
Nein. Der Schutz von Kontoguthaben auf Gemeinschaftskonten ist nicht möglich. Eine Umwandlung ist derzeit ausgeschlossen.
Konten von Einzelkaufleuten oder selbstständigen, natürlichen Personen, können in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt werden. Für Konten juristischer Personen ist dies nicht möglich.
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